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    Neue jüdische Kammerphilharmonie

    Förderverein

    Satzung des Verein zur Förderung der Neuen Jüdischen Kammerphilharmonie Dresden e.V.


    Vom 01.11.2007

    § 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Neuen Jüdischen Kammerphilharmonie Dresden“ im folgenden “Verein” genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden / Sachsen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2  Zweckbestimmung, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist
    A) die Unterstützung und Förderung des Projekts „Neue Jüdische Kammerphilharmonie Dresden“ (künstlerische Leitung: Michael Hurshell), ein Projekt zur Wiederbelebung des Jüdischen Musiklebens und zur Erforschung und Bekanntmachung des verlorenen Erbes Jüdischen Musiklebens in Deutschland;
    B) die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins, insbesonders
    a) die Aufführung von Werken jüdischer Komponisten durch die „Neue Jüdische Kammerphilharmonie Dresden“ in der Synagoge zu Dresden und an anderen Orten zu ermöglichen;
    b) durch die gemeinsame Teilnahme jüdischer und nichtjüdischer Musiker im Orchester die kulturelle Integration zu fördern;
    c) das kulturelle Angebot der Region durch den besonderen Inhalt der Konzerte zu erweitern;
    d) die kulturelle Identität der Jüdischen Gemeinde zu Dresden in die Öffentlichkeit zu tragen;
    e) die Durchführung der erarbeiteten Konzertprogramme in anderen Jüdischen Gemeinden Deutschlands zu ermöglichen,
    f) die Wechselwirkungen mit dem Jüdischen Musikleben in Deutschland in Gegenwart und Vergangenheit durch Konzerte, Veranstaltungen und Veröffentlichungen aufzuzeigen.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

    § 3  Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
    Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
    Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
    Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

    § 4  Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
    2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

    § 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

    § 6  Mitgliedsbeiträge
    Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

    § 7 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.

    § 8  Vorstand
    1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat die in der Satzung genannten und insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
    2. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister; diese sind ehrenamtlich tätig.
    3. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
    5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von drei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
    6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

    § 9  Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
        a) Änderung der Satzung,
        b) die Auflösung des Vereins,
        c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
        d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
    2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über die Behandlung von Anträgen, die vom Vorstand nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
    5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
    6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat; zwischen mehreren Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl ist in diesem Fall eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
    8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom letzten Versammlungsleiter zu unterschreiben.

    § 10  Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jüdische Gemeinde zu Dresden K.d.ö.R., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

    § 11  Übergangsbestimmungen für die Gründung
    1.     Abweichend von § 3 erwerben die Gründungsmitglieder die Mitgliedschaft durch Unterzeichnung der Gründungssatzung in der Gründungsversammlung
    2.     Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht und vom Finanzamt etwa beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern, soweit dies zur Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist, und hierbei redaktionelle Unstimmigkeiten im Satzungstext zu beheben.


    The association is a non-profit association.

    Chairman:
    Michael Hurshell

    Address:
    Postfach 21 03 52, 01265 Dresden, Germany



    Dresden, den 1. November 2007

    Neue jüdische Kammerphilharmonie
    Neue jüdische Kammerphilharmonie
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